18.04.2007 17:05
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Allgemein


Der Mann mit der Klaue: Wolfgang Schäuble.

Jetzt geht es zur Sache:

Im Kampf gegen den Terrorismus setzt Schäuble auf Präventivmaßnahmen und will dabei die Unschuldsvermutung, die den Zugriff der Sicherheitsbehörden begrenzt, aushebeln. Schäuble spreche davon, dass der Grundsatz der Unschuldsvermutung im Kampf gegen terroristische Gefahren nicht gelten könne.
via Heise

Dabei kam es mir immer so vor, dass die Unschuldsvermutung ein wichtiges Kriterium für einen Rechtsstaat sei. Schnell mal bei der Wikipedia geschaut.
Und tatsächlich: Hier eine kleine Auswahl meiner Fundstellen:

  • Die Unschuldsvermutung ist Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 GG). Im deutschen Grundgesetz ist die Unschuldsvermutung nicht ausdrücklich vorgesehen, folgt aber aus Art. 6 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMKR) und für die Medien aus dem Pressekodex.
  • Der Grundsatz “In Dubio Pro Reo” ist im deutschen Recht gesetzlich nicht normiert, wird aber abgeleitet aus Art. 103 II GG, Art. 6 II EMRK sowie aus § 261 StPO. Der Grundsatz hat Verfassungsrang.

Der letzte Satz ist wichtig:
Der Grundsatz hat Verfassungsrang!

Herr Schäuble will den ändern. Zu diesem Spagat berichtet Heise folgendes:

Wer seine (Schäubles) Pläne zu Grundgesetzveränderungen als Anschlag auf die Verfassung charakterisiere, würde ihn diffamieren: “Wer Gegenteiliges behauptet, betreibt ein infames Spiel mit mir.”

Ich schreib mal Herrn Köhler, ich möchte Wolle Schäuble bitte entlassen. Der ist doch Staatsdiener, der Staat sind wir, ich frag mal, was man da machen kann. Bald ist es jedenfalls soweit:

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
Grundgesetz, Artikel 20

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